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Seit dem Tode Seiner Kaiserlichen Hoheit Dr.
Louis Ferdinand von Preußen am 25. September 1994 in Bremen besteht
eine Erbauseinandersetzung. Die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber
den Kindern des Erblassers Prinz Louis Ferdinand von Preußen sind
noch nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. März 2004
einen Beschluss erlassen bezgl. der Ebenbürtigkeitsklausel des
Brandenburg-Preussischen Hausgesetztes. Das BVG hat diese Klausel aus der Kaiserzeit
als sitten- und rechtswidrig abgeschafft.
Das Verfahren ging an das Landgericht in Hechingen. Dieses gab am 14.Mai 2004
den Beschluß heraus, daß so wörtlich "Der Beteiligte Prinz Georg
Friedrich hat den durch das Notariat - Nachlassgericht - Hechingen unter
dem 27.2.2002 erteilten Erbschein zu den Akten des Nachlassgerichts zu geben."
Erneuter Gerichtsbeschluß vom Landgericht Hechingen erging am 14. Dezember
2004, dieser beinhaltet, daß der 1994 verstorbene Prinz Louis
Ferdinand seinen Vater, den letzten Deutschen Kronprinzen Wilhelm, beerbt hat.
Somit ist der Neffe Georg Friedrich dementsprechend Vollerbe von Prinz
Louis Ferdinand geworden.Daraus folgt, daß die Söhne Pflichtteile des gesamten Vermögens nach ihrem
verstorbenen Vater beanspruchen können.
Aufgrund des Beschlusses des Landgericht Hechingen vom 6. April 2006 erging die Weisung an
das dortige Notariat, einen neuen Erbschein zu erteilen. Dieser beinhaltet, daß ALLEINIGER ERBE nach seinem Vater,
dem Kronprinzen Wilhelm, sein Sohn S.K.K.H. Dr. Louis Ferdinand geworden ist.
Somit ist Prinz Georg Friedrich Vollerbe des Nachlasses S.K.K.H. Dr. Prinz Louis Ferdinand von Preußen.
Er erhielt vom Amtsgericht Bremen gleichlautenden Erbschein. Seit nun mehr 16 Jahren haben die Söhne
des Erblassern ihre, nach dem BGB, rechtlich zustehenden Pflichtteile nicht erhalten.
Die Schwestern des Erblassers erhielten bereits im Jahr 2000 jeweils DM 3,5 Mio., als Pflichtteilsvergleich ausbezahlt.
Das Verfahren ist beim Landgericht Bremen anhängig.
Aktualisiert im Juni 2011
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